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Normen und Regeln für Innentüren

Die Anforderungen an Innentüren steigen. Zahlreiche Normen und Regeln legen fest, welche Kriterien die Türen erfüllen müssen. In Vorbereitung sind außerdem europäische CE-Kennzeichnungen für Innentüren.

Für Innentüren im Privatbereich sind die Bauordnung sowie alle relevanten technischen Baubestimmungen zu erfüllen. Baurechtlich besonders wichtig sind die Öffnungsrichtung der Tür nach innen und außen. Bautechnisch genauso relevant, wenn auch baurechtlich weniger kritisch, ist die Öffnungsrichtung nach links oder rechts. Wichtigste baurechtliche Kategorie ist die Einhaltung der Mindestmaße von Türöffnungen sowie Türblättern.

Mindestmaße bei Türöffnungen und Türblättern

Unterschiedliche DIN-Normen regeln die exakten Mindestmaße von Innentüren. Als kleinstes Normmaß werden in der DIN 68706-1 „Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen – Türblätter, Begriffe, Maße, Anforderungen“ die Maße 610 x 1860 Millimeter (mm) genannt. Die DIN 68706-2 „Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen – Türzargen, Begriffe, Maße, Einbau“ nennt als Baurichtmaß für Türöffnungen die Maße 625 x 1875 mm. In jedem Fall aber ist es empfehlenswert, die Türöffnungen größer zu wählen, wenn dies bautechnisch möglich ist.

Ein Sonderfall betrifft die Türen, welche Bestandteil von Fluchtwegen sind – die Fluchttüren. Hier gilt bei einer Wohnung von bis zu fünf Personen, dass die Durchgangsbreite mindestens 87,5 Zentimeter (cm) betragen muss. Ein weiterer Spezialfall sind Innentüren in barrierefreien Gebäuden. Bei Privatwohnungen gilt hier die DIN 18025. Sie bestimmt sogenannte lichte Höhen und Breiten. Die lichte Breite bei Wohnungen mit Bewohnern mit Rollstuhl beträgt 90 cm, bei Bewohnern ohne Rollstuhl 80 cm. Die lichte Höhe hat in beiden Fällen mindestens 2,10 Meter zu betragen. Die Türöffnungsvorrichtungen müssen auf einer Höhe von 85 cm angebracht sein, die Türschwellen müssen weniger als zwei Zentimeter hoch sein.

Wohnungseingangstüren: Besondere Anforderungen

Zumindest in Mehrfamilienhäusern zählen die Eingangstüren von Wohnungen zu den Innentüren. Da sie die Grenze zwischen eigentlichem Privatraum und öffentlichem Raum markieren, gelten hier zwingend zusätzliche Anforderungen. Dazu zählen, dass die Hohlräume zwischen Zarge und Mauer immer komplett ausgestopft bzw. ausgeschäumt sein müssen. Der Schallschutz muss mindestens 27 Dezibel (dB), teilweise 37 dB betragen. Je nach Bundesland sind Auflagen zur Rauchdichtigkeit und zur Selbstschließung zu erfüllen.

Einbruchschutz und Wärmedämmung sind zwei wichtige Aspekte, die auf die Wahl der passenden Wohnungstür ebenfalls großen Einfluss nehmen sollten. Welche weiteren Aufgaben eine Tür übernehmen kann, ist im Artikel zu Funktionstüren ausführlich beschrieben.

In Mehrparteienhäusern gelten bezüglich der Optik der Außenseite hin und wieder recht strikte Regeln. Die Hersteller von Türen haben sich darauf eingestellt und bieten Türen an, deren Innen- und Außenseite unterschiedliche Beschichtungen und Designs aufweisen.

Öffnungsrichtung oder Aufschlagsrichtung

In der Regel werden Türen und Beschläge so eingebaut, dass sich ein Türblatt in einen Raum hinein öffnet – wie beispielsweise von einem Flur in den eigentlichen Raum. Ausnahmen bilden mitunter besonders kleine Räume wie Toiletten oder Abstellräume, deren Türen aus dem Raum heraus nach außen aufschlagen, um das Betreten des Raumes zu erleichtern. Hinsichtlich dieser Frage gibt es teilweise weitreichende baurechtliche Vorschriften. So dürfen Fluchttüren nur in die Richtung des Fluchtweges aufschlagen.

Baurechtlich weniger brisant ist die Frage, ob eine Tür sich links oder rechts öffnet. Welche Öffnungsrichtung vom Bauherren oder Architekten für eine Tür gewählt wird, hängt von der Grundrissgestaltung der Wohnung ab. Innerhalb einer Wohneinheit finden sich deshalb in der Regel beide Öffnungsrichtungen.