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Rechtliche Vorgaben zu Außentüren

Fluchtweg, Schallschutz, Wärmedämmung, Denkmal. Das sind die zentralen Aspekte, für die es rechtliche Vorgaben in Bezug auf die Außentüren gibt. Wie so oft gelten unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem, ob es sich um eine privat oder gewerblich genutzte Immobilie handelt. Im Folgenden geht es ausschließlich um Wohnhäuser.

In den meisten Bundesländern sind zwei Fluchtwege je Stockwerk vorgeschrieben. Die Mindestbreite von Außentüren und Fenstern ist festgelegt, um Rettungskräften genügend Freiraum zur Bergung zu gewähren. Im Baurecht wird zwischen Notausgängen und Paniktüren unterschieden. Flucht- und Paniktüren öffnen sich grundsätzlich in Fluchtrichtung, also nach außen. Spezielle Schließsysteme ermöglichen, dass von außen verschlossene Türen sich trotzdem von innen öffnen lassen. Notausgang bzw. Notausstieg müssen nicht unbedingt eine Tür sein. Zugelassen sind auch Fenster, die breit genug sind.

Sicherheit ist geregelt

Neben dem Brandschutz sind der Einbruch- und Schallschutz sowie die Wärmedämmung mit rechtlichen Vorgaben verknüpft. Europäisch harmonisierte Normen wie die Widerstandsklassen für einbruchhemmende Türen und Klimaklassen für gedämmte Türen helfen beim Kauf der richtigen Außentüren. Eine gut gedämmte Tür schützt zusätzlich vor Lärm. Wer besonderen Wert auf einen guten Schallschutz legt, kann spezielle Schallschutztüren einsetzen. Diese sind in Schallschutzklassen normiert.

Wichtig bei Funktionstüren ist der entsprechende Einbau. Eine einbruchhemmende Tür verliert ihre Vorteile, wenn die Bänder und das Schloss einem Einbruchsversuch nicht standhalten. Wärme- und Schallschutz entfalten ihre Wirkung nur, wenn die Zarge und die umlaufenden Dichtungen ebenfalls alle Anforderungen erfüllen. Öffnungen in der Tür wie zum Beispiel Briefschlitze sind zu vermeiden, denn durch diese Lücken dringen wiederum Kälte und Lärm in das Haus. Wer nicht auf den klassischen Briefschlitz verzichten möchte, sollte zur Isolation zumindest einen dicht schließenden Briefkasten an der Innenseite der Tür montieren.

Vorschriften zum Aussehen

Das Aussehen der Haustüren ist in manchen Fällen baurechtlich geregelt. Bei Häusern, die unter Denkmalschutz stehen, sind Türen und Tore meist geschützte Elemente und können nicht ohne weiteres ersetzt werden. Wenn allerdings Brandschutz, Wärmedämmung oder schlicht der Zustand der Tür nicht den Mindestanforderungen entsprechen, kann die Tür eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses ersetzt werden. Schreiner und spezialisierte Türenhersteller (Adressen lassen sich beim Holzfachhandel vor Ort erfragen) bauen historische Türen exakt nach, sodass die neue „alte“ Tür sowohl den Vorgaben des Denkmalschutzes als auch den aktuellen baulichen Standards entspricht.

Viele Kommunen legen in ihren Baurichtlinien ein Farbspektrum für Fassaden fest. Teil dieser Vorgaben sind häufig die Farbtöne, mit denen Fassaden, Fenster, Türen und Zäune gestrichen werden dürfen. Im Gegensatz zu den Fassaden sind bei Fenstern und Türen häufig sogenannte Akzentfarben erlaubt. Die Farbpalette umfasst meist mehrere teils kräftige Farben, mit denen jeder seinem Haus eine individuelle Note verleihen kann.

Informiere dich im Vorfeld bei der Kommune zu geltenden Vorgaben, damit du im Holzfachhandel die passende Wahl treffen können.