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Einfriedungen und Grenzanlagen: Nachbarn und „Ortsüblichkeit“ beachten

Mauern, Zäune und Hecken sind sogenannte Einfriedungen, denn sie sollen den Frieden eines Grundstücks sicherstellen. Befinden sich diese Einfriedungen genau auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich um Grenzanlagen. Ein Grundstücksbesitzer ist in der Regel nicht verpflichtet, solche Grenzanlagen anzulegen. Allgemein gilt, dass die rechtlichen Regelungen für Einfriedungen im Vergleich zu einigen anderen baulichen Anlagen einigermaßen übersichtlich und unkompliziert sind.

Die Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstücks nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen wie unbefugtes Betreten durch Fremde und Tiere, Einblicke von außen oder Witterungseinflüsse wie Wind zu schützen. Man unterscheidet aufgrund ihrer physischen Beschaffenheit zwischen „toten“ und „lebenden“ Einfriedungen. Tote Einfriedungen sind zum Beispiel Gartenmauern und Zäune. Lebende Einfriedungen beispielsweise Hecken oder Baumreihen.

Werden diese Einfriedungen genau auf der Grundstücksgrenze errichtet, spricht man von „Grenzanlagen“ oder „Grenzeinrichtungen“. Für diese gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konkrete Regelungen (Unterhaltungskosten, Umstände der Entfernung). Für alle anderen Einfriedungen (Gartenmauer, Zaun oder Hecke) ist, neben dem öffentlichen Baurecht des jeweiligen Bundeslandes, in der Regel auch noch das private Baurecht zu beachten. Den Regelungen des öffentlichen Baurechts wird üblicherweise der Vorrang eingeräumt (z.B. bei Gestaltungsvorschriften zur Höhe von Einfriedungen), nachrangig gilt dann aber immer noch das private Nachbarrecht (z. B. zur Art der Einfriedung, der Betretungsbefugnis etc.).

Eine Baugenehmigung muss man dagegen nur beantragen, wenn eine Mauer oder ein Zaun – also tote Einfriedungen – als Grenzanlagen eine bestimmte Höhe (in der Regel 1,80 m) überschreiten. Denn bei ihnen handelt es sich um bauliche Anlagen und daher ist es ratsam, vor Baubeginn die zuständige Behörde der Gemeinde anzusprechen. Das öffentliche und private Baurecht ist in den meisten Fällen von Bundesland zu Bundesland (teilweise auch von Kommune zu Kommune) verschieden.

Wichtiger Faktor: Die Ortsüblichkeit

Bei der Errichtung von Einfriedungen ist, auch auf den im Nachbarschaftsrecht genannten Begriff der „Ortsüblichkeit“ zu achten. Dieser bezieht sich häufig auf die Art und Weise der Einfriedung. Haben beispielsweise alle Anwohner in der Nachbarschaft einen Sichtschutz aus Holz, so wäre eine Hecke nicht ortsüblich. Mit der Ortsüblichkeit wollen die Kommunalverwaltungen verhindern, dass das allgemeine Erscheinungsbild eines Ortes zerstört wird und die bauliche Harmonie beeinträchtigt ist. Allerdings gibt es keine technische Methode, um Ortsüblichkeit objektiv festzustellen.

Du dannst dich daher nur mittels eines Rundganges durch die Gemeinde darüber orientieren, wie deine Grenzanlage auszusehen hat. Was ist aber zu tun, wenn eine Ortsüblichkeit nicht feststellbar ist, weil zum Beispiel innerhalb der Gemeinde ein weites Spektrum an unterschiedlich gebauten Einfriedungen besteht? Dann muss man auf die lokale Nachbarrechtsgesetzgebung zurückgreifen, die sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterscheidet. Dabei sind die Unterschiede beträchtlich: in Nordrhein-Westfalen etwa dürfen Mauern oder Zäune nicht höher als 1,20 Meter hoch sein, in Sachsen-Anhalt dagegen zwei Meter.

Einfriedungspflicht: Wenn der Nachbar es will

In sechs Bundesländern besteht keinerlei oder nur sehr eingeschränkte Einfriedungspflicht an der Grundstücksgrenze (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen). In allen anderen Bundesländern hat der Grundstücksbesitzer eine Grenzanlage zu errichten (tote oder lebende Einfriedung), wenn der Nachbar dies so verlangt. Allerdings braucht man hierfür keine behördliche Genehmigung. Eine mündliche Absprache ist theoretisch ausreichend. In der Praxis empfiehlt sich aber eine schriftliche Bestätigung, die von beiden Grundstücksbesitzern unterzeichnet sein sollte.

Sonderfall: Grenzabstände zu landwirtschaftlicher Fläche

Während im Normalfall keine Grenzabstände zu Nachbargrundstücken zu beachten sind, ist die Situation in Grenzlage zu landwirtschaftlichen Nutzflächen in den meisten Bundesländern anders – zumindest was die Errichtung toter Einfriedungen bzw. Grenzanlagen angeht. Abgesehen von Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein, wo keine Grenzabstände eingehalten werden müssen, sind in allen Bundesländern bei Anlagenhöhen von bis zu 1,50 Meter, Abstände von mindestens einem halben Meter zur landwirtschaftlichen Fläche zu beachten, in Niedersachsen und Sachsen sind es 60 Zentimeter. Aus der Höhe der Grenzanlage ergeben sich weitere Vorgaben.

Beispiel Baden-Württemberg: hier müssen 50 Zentimeter zur landwirtschaftlichen Betriebsfläche eingehalten werden. Dieser Abstand vergrößert sich mit der Höhe der Grenzanlage. Mit jeden weiteren 30 Zentimeter über 1,50 Meter Höhe muss auch der Grenzabstand um jeweils 30 Zentimeter erhöht werden. So beträgt der Grenzabstand zur Nutzfläche bei einer Mauer von 1,80 Meter Höhe beispielsweise 80 Zentimeter. Ähnlich verhält es sich in den anderen Bundesländern. Hintergrund für den Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Flächen ist der erhöhte Platzbedarf, zum Beispiel für Wendemanöver bei der Bewirtschaftung, und das Verhindern von Schattenwurf auf das Feld, welcher den Feldertrag mindern würde.