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Auf den Nutzzweck kommt es an

Zunächst einmal ist beim Gartenhaus, im Amtsdeutsch meist als „Nebenanlage“ bezeichnet, die Frage der Baugenehmigung zu klären. Und damit geht es um die Frage, wo genau im Garten das Häuschen gebaut werden soll, wie groß es geplant ist und welchen Zweck es erfüllen soll.

Im Falle des Gartenhäuschens ist das Baurecht in jedem Bundesland anders. So sind in Bayern und Brandenburg Gartenhäuser bis 75 Kubikmeter Raum genehmigungsfrei, während in Nordrhein-Westfalen 30 Kubikmeter nicht überschritten werden dürfen.

Auch die Frage, ob das Gartenhaus innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder außerhalb errichtet werden soll, entscheidet darüber, ob das Häuschen von den Baubehörden genehmigt werden muss oder nicht. Weiterhin ist entscheidend, ob das Gartenhäuschen direkt auf der Grundstücksgrenze oder aber mit Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet wird. Es muss laut den meisten Landesbauordnungen ein Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze des Nachbarn eingehalten werden!

Nutzungsabsicht für das Gartenhaus

Ein weiteres Kriterium ist die Nutzungsart des Gartenhauses. Handelt es sich lediglich um einen Geräteschuppen, ist es möglich, dass bis zu einer bestimmten Größe keine Genehmigung erforderlich ist – selbst wenn es an der Grenze zum Nachbargrundstück platziert wird. Anders verhält es sich, wenn das Häuschen als Aufenthalts- oder vorübergehender Wohnraum genutzt werden soll. Zum Unterstellen eines Autos ist ein Gartenhaus nicht zugelassen.

Befindet sich das Grundstück innerhalb eines Baugebietes, das nach 1950 gebaut wurde, existiert in der Regel ein Bebauungsplan. Dieser regelt neben der Lage der Straßen und „Hauptkörper“, also der Wohn- und Gewerbehäuser, auch den Bau der Nebenanlagen. Und sehr oft gilt hier der Grundsatz, dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche keine weiteren Räume errichtet werden dürfen. Schon aus diesem Grund ist es ratsam, sich unbedingt vorher bei der Gemeinde schlau zu machen, wie vor Ort die Bestimmungen sind.

Weiterhin gilt es, die Größengrenzen zu beachten, wenn das Gartenhaus an der Grundstücksgrenze liegt. Hier gelten in fast allen Bundesländern dieselben Abmessungen: Die Grenzbebauung je Grundstücksgrenze darf insgesamt neun Meter Länge nicht überschreiten. Werden mehrere Nebenanlagen gebaut, so werden diese entsprechend addiert.

Die mittlere Wandhöhe der Gebäude, also die durchschnittliche Höhe aller Wände, darf nicht mehr als drei Meter betragen.

Zusätzlich ist die Fläche zu berücksichtigen, die von dem Gartenhaus, beispielsweise durch ein Dach, überdeckt wird. Der Begriff „überdeckt“ umfasst dabei alle Bauteile und Vorbauten, die aus dem Gebäude herausragen, wie beispielsweise Balkone, Vordächer und befestigte Terrassen.

In den meisten Bundesländern sind die Vorschriften hierzu im Vergleich zu anderen Bereichen relativ ähnlich. Zumeist werden von den Behörden Dachüberstände genehmigungsfrei akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 1,50 Meter von der Außenwand heraustreten und mindestens zwei Meter vom angrenzenden Nachbargrundstück entfernt sind.

Praxistipps für den Bau eines Gartenhauses

Zum Schluss ein paar wichtige PraxistippsUnbedingt sollte vor dem ersten Spatenstich das örtliche Bauamt aufgesucht werden. Am besten mit allen bereits vorhandenen Plänen, damit die Behörde ganz klar sagen kann, was geht und was nicht. Am Wichtigsten ist es aber, mit den Nachbarn zu sprechen. Hat man deren Einverständnis, wird es später kaum eine Klage gegen den Bau geben. Ein ganz anderes Thema ist die Errichtung eines Gartenhauses in einem Schrebergarten. Hier gelten nochmals deutlich andere behördliche Bestimmungen, abgesehen von den spezifischen Regelungen der jeweiligen Kleingartenanlage.