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Auf gute Nachbarschaft

In der Nachbarschaft kommt es meist dann zum Streit, wenn die Vorstellungen von einem perfekten Garten auseinandergehen. Viele Konflikte lassen sich jedoch vermeiden, wenn die Nachbarn im Vorfeld über ihre Pläne sprechen und sich erkundigen, welche amtlichen Vorgaben es gibt.

Zäune, Hecken und Gartenhäuser gehören in vielen Städten und Gemeinden in das normale Gartenbild und sind gleichzeitig nicht selten Gegenstand eines gerichtlichen Nachbarschaftsstreits. Denn auch für solche im Amtsdeutsch genannten „Einfriedungen“ und „Nebenanlagen“ gibt es baurechtliche Regelungen zu beachten.

Nachbarn und „Ortsüblichkeit“ beachten

Einfriedungen dienen zur Abgrenzung eines Grundstücks nach außen, um dieses vor unbefugtem Betreten durch Fremde und Tiere, Einblicke von außen oder Witterungseinflüsse wie Wind zu schützen. Man unterscheidet aufgrund ihrer physischen Beschaffenheit zwischen „toten“ und „lebenden“ Einfriedungen. Tote Einfriedungen sind zum Beispiel Gartenmauern und Zäune. Lebende Einfriedungen beispielsweise Hecken oder Baumreihen. Neben dem öffentlichen Baurecht des jeweiligen Bundeslandes, in dem zum Beispiel Gestaltungsvorschriften zur Höhe der Einfriedung genannt sind, ist in der Regel auch noch das private Baurecht bzw. Nachbarschaftsrecht zu beachten.

Hierin wird auch der Begriff der „Ortsüblichkeit“ genannt, der sich häufig auf die Art und Weise der Einfriedung bezieht. Haben beispielsweise alle Anwohner in der Nachbarschaft einen Sichtschutz aus Holz, so wäre eine Hecke nicht ortsüblich. Mit der Ortsüblichkeit wollen die Kommunalverwaltungen verhindern, dass das allgemeine Erscheinungsbild eines Ortes zerstört wird und die bauliche Harmonie beeinträchtigt ist.

Gartenhaus mit Bauamt und Nachbarn besprechen

Wer ein Gartenhaus bauen möchte, sollte zu allererst klären, ob dazu eine Baugenehmigung erforderlich ist. Entscheidend dafür ist der Ort, an dem das Gartenhäuschen errichtet werden soll, die Größe sowie die Art der Nutzung. Handelt es sich lediglich um einen Geräteschuppen ist es je nach Bundesland möglich, dass bis zu einer bestimmten Größe keine Genehmigung erforderlich ist. Anders verhält es sich, wenn das Häuschen als Aufenthalts- oder vorübergehender Wohnraum genutzt werden soll.

Weiterhin gilt es, die festgelegten Mindestabstände zum Nachbargrundstück sowie die Größengrenzen zu beachten. Hier gelten in fast allen Bundesländern dieselben Abmessungen: So muss laut den meisten Landesbauordnungen ein Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze des Nachbarn eingehalten werden. Die Grenzbebauung darf zudem eine Länge von insgesamt neun Metern nicht überschreiten.

Der Tipp vom Fach: Vor dem Bau des Gartenhauses mit bereits allen vorhandenen Plänen das örtliche Bauamt aufsuchen, damit die Behörde ganz klar sagen kann, was geht und was nicht. Auch sollten die Nachbarn über den Bau informiert werden. Hat man deren Einverständnis wird es später kaum eine Klage geben.