Rechtliches zu Fußböden
Da der Fußboden eines der am meisten genutzten Gebäudeteile in Häusern und Wohnungen ist, kommt es hier besonders häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mietpartei und Hausverwaltung. Ob Fliesen, Teppich oder Holzfußböden: Bodenbeläge sind immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten.
Die tägliche Nutzung hinterlässt auf jedem Bodenbelag irgendwann Spuren. Wer für den Austausch, die Renovierung oder die Reparatur zuständig ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Einige häufige Fragen sind: Kann ein Vermieter generell beim Auszug seiner Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Schäden auf dem Laminat oder Parkett verursacht wurden? Welche Zulassungen und Kennzeichnungen benötigen Parkett und andere Holzfußböden? Wer trägt die Schuld für Verformungen des Holzbodens? Welche Abweichungen vom Ideal- bzw. Normalzustand sind bei der Verlegung von Parkettböden erlaubt?
Verformung von Holzböden
Holz ist ein natürlicher Werkstoff, der auf Luftfeuchtigkeit reagiert. Zu viel Wärme in Kombination mit einer dauerhaften Luftfeuchtigkeit unter 50 Prozent sind daher mögliche Ursachen für spezifische Verformungen, sogenannte Schüsselungen. Diese Verformungen treten vor allem längs der Mitte der Parkettbretter auf. Sie entstehen immer dann, wenn das Holz von einer Brettseite viel mehr Feuchtigkeit erhält als von der anderen. Dies kann zum Beispiel sein, wenn der Estrich noch nicht ausreichend durchgetrocknet ist, wenn Wasser auf dem Boden verbleibt oder wenn die Wohnräume überheizt werden. An welligen Oberflächen von Holzböden sind also keineswegs immer die Handwerker schuld, vielmehr können diese Verformungen durch das Verhalten der Bewohner entstehen.
Zulassungen und Kennzeichnungen
In erster Linie sind Parkette und Holzfußböden Bauprodukte, die über europäische Normen geregelt sind und über diese mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden. Eine bauaufsichtliche Zulassung kann darüber hinaus für Fußböden erstellt werden, die nicht von den Normen erfasst werden oder für spezielle Anwendungen bestimmt sind. Bauherren können daher auch Angebote von (Parkett)-Herstellern in Erwägung ziehen, die nicht über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, solange das Parkett rechtmäßig mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. In den vergangenen Jahren stellte sich für viele Bauherren und Hauseigentümer die Frage, ob sie kleine und mittelständische Parketthersteller und Parkettimporteure ohne Zulassung überhaupt noch für die Parkettverlegung beauftragen bzw. von diesen Anbietern Parkett oder andere Holzfußböden erwerben dürfen. Hier kann grundsätzlich Entwarnung gegeben werden: Parkette und Holzfußböden, die in der restlichen EU und im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben und eingebaut werden dürfen, können auch in Deutschland ohne weitere Prüfungen und Nachweise auf den Markt gebracht werden.
Maßtoleranzen bei Parkettböden
Wenn Abweichungen vom Ideal- bzw. Normalzustand bei der Verlegung von Parkettböden entstehen, stellt sich die Frage nach der Ursache. Dabei ist zunächst zu klären, ob vermeintliche oder tatsächliche Mängel tatsächlich in den technischen Parkettarbeiten begründet sind oder ob es noch andere Einflussfaktoren gibt, nämlich optisch und gestalterisch begründete Abweichungen. Nur technisch begründete Toleranzen lassen sich durch einschlägige DIN-Normen, vor allem durch die DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau – Bauwerke), überprüfen.
Bezogen auf Parkettarbeiten bedeutet das, dass eine Überprüfung der Toleranzen nach DIN 18202 nur in folgenden Fällen durchzuführen ist: Zum einen vor Beginn der Arbeiten, um die Vorleistungen anderer Gewerke zu überprüfen, insbesondere zur Einhaltung der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen des Untergrunds – in der Regel des Estrichs. Zum anderen nach Abschluss der Arbeiten, wenn am Boden erkennbare Unebenheiten zu sehen sind – so zum Beispiel, wenn Türen auf dem Belag schleifen.
Mietrecht: Schäden am Bodenbelag
Die mittlere Nutzungsdauer einer Parkettversiegelung beträgt laut gerichtlichen Urteilen zwölfeinhalb Jahre, die Lebensdauer eines Laminatbodens zehn Jahre. Ein Vermieter kann nach dem Auszug seiner Mieter keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Feuchtigkeitsschäden und Kleberückstände auf dem Laminat oder Parkett entstanden sind. Der Austausch von Parkett, Laminat- oder Teppichböden gehört vielmehr in keinem Fall zu den Schönheitsreparaturen, die im Mietvertrag vereinbart werden können.
Eine neue Parkettversiegelung gehört in aller Regel nicht zu den typischen Renovierungskosten. Der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, dass er beim Auszug die Böden abschleift und versiegelt. Das Abschleifen und Versiegeln stellen Instandhaltungsmaßnahmen dar, für die allein der Vermieter zuständig ist. Diese Arbeiten sollten ohnehin von Profis durchgeführt werden, um keine Schäden am Parkett zu verursachen.
Derartige Arbeiten können allenfalls als Schadensersatz gefordert werden, wenn der Mieter fahrlässig Schäden an den Fußböden verursacht hat, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen und die übliche Lebensdauer des Belags noch nicht überschritten war. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um aufgequollene Parkettstäbe, Brandspuren durch Zigaretten oder sehr tiefe Druckstellen oder Kratzer.