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Fassadengestaltung ist nicht nur Geschmacksache

Eine Fassade ist immer auch öffentlich, denn die Schauseite beeinflusst den Charakter der Straße. Daher ist die Fassadengestaltung nicht reine Privatsache. Das Landesbaurecht und die Gestaltungssatzungen der Kommunen legen die Standards der Gestaltung fest.

Die jeweils vor Ort geltenden Vorgaben zur Gestaltung der Fassade (sowie zu Vorgarten, Zaun oder Sichtschutz) können ziemlich unterschiedlich sein – auch innerhalb einer Kommune. So kann es sein, dass in einem Neubaugebiet andere Vorgaben gelten als im historischen Ortskern. Bauherren und Hauseigentümer dürfen die Fassade des eigenen Hauses also nicht gänzlich frei nach eigenem Geschmack gestalten. Bei der Fassadengestaltung gilt vielmehr das Gesamtbild, die Wirkung auf die Mitmenschen und die Wohnkultur.

Das Landesbaurecht lässt meist Spielraum

Eine Sanierung der Außenhülle muss immer den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) genügen. Die Änderung der Fassadengestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen sowie durch sogenannte Bekleidungen und Verblendungen ist grundsätzlich genehmigungsfrei (Ausnahmen: denkmalgeschützte Häuser und Gebäude in denkmalgeschützten Bereichen). Der Gestaltungsfreiheit der Hauseigentümer sind dennoch ästhetische Grenzen gesetzt, wobei das jeweilige Landesbaurecht bei den ästhetischen Vorgaben nur selten konkret wird.

Was „guter Geschmack“ ist und was nicht, ist meist Interpretationssache. Wie in anderen Bereichen auch, geht es bei den Fassaden in erster Linie um das harmonische Einfügen in die Umgebung, meist definiert durch die „Ortsüblichkeit“. So heißt es etwa in einem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (26.03.2009, AZ: 12 KN 11/07), dass ein Bauwerk sich in die Umgebung insbesondere dann nicht einfügt, wenn es in einem „belastenden“, „Unlust erregenden“ Gegensatz zu ihr steht. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn seine Farben einen hässlichen Kontrast zur Umgebung bilden, wenn es durch seine unmaßstäbliche Größe benachbarte Bauten „erschlägt“ oder wenn es „grob unangemessen“ und „aufdringlich“ wirkt. Je schöner, wertvoller oder empfindlicher die Umgebung ist, umso sorgfältiger und rücksichtsvoller müssten vor allem die Fassaden gestaltet sein.

Gemeinden werden konkreter

Auf der kommunalen Ebene wird dann allerdings für mehr Klarheit gesorgt. Beispiel Farbanstrich: Vielerorts haben die Gemeinden sogenannte Farbleitpläne erstellt, die verbindlich sind. Einige schreiben vor, dass bei der Neugestaltung von Fassaden die Farbgestaltung in Abstimmung mit der Gemeinde zu erfolgen hat. Sie kann bestimmte Farben sogar verbieten. In einigen Kommunen können sich Hausbesitzer die zulässigen Originalfarbmuster beim Bauamt ausleihen und mit dem Maler besprechen. Einige Gemeinden bieten kostenfreie Farbberatungen an.

Sicherheit geht vor Optik

In vielen Städten und Gemeinden werden die äußeren Merkmale von Fassaden und Häusern durch eine Gestaltungssatzung vorgegeben. Diese regelt das Aussehen von Fenstern und Türen, die zulässigen Dachformen, die erlaubten Fassadenmaterialien und -farben. Hier einige wichtige Bestimmungen, die in den meisten Kommunen Deutschlands Geltung haben.

Genehmigungspflichtig ist zum Beispiel

  • das Schließen von Öffnungen (zum Beispiel von Fenstern, Türen oder Hofeinfahrten) in Fassaden und Außenwänden
  • Notwendige Rettungswege dürfen nicht geschlossen oder unzulässig verkleinert werden.
  • Es muss in jeder Fassade zumindest ein „Rettungsfenster“ mit den Mindestmaßen von 90 auf 120 Zentimeter vorhanden sein.
  • In Gebäudeabschlusswände bei aneinandergereihten Gebäuden oder bei weniger als 2,5 Metern Grenzabstand dürfen keine Öffnungen (zusätzlich) eingebaut werden.
  • Bei einer nachträglichen Fassadenänderung von maximal 25 Zentimetern, etwa durch eine Fassadendämmung, ist ein Grenzabstand zur gegenüberliegenden Wand des Nachbargebäudes von mindestens 2,5 Metern einzuhalten.

Brandschutz und Holzfassade

Die Musterbauordnung (MBO) fordert, dass Außenwandbekleidungen ab Gebäudeklasse 4 mindestens schwerentflammbar sind. Für Holzfassaden, die in der Regel in die Klasse D-s2.d0 („normal entflammbar“, Rauchentwicklungsklasse 2, nicht brennend abtropfend) eingestuft sind, bedeutet dies, dass bauliche Maßnahmen umgesetzt werden, die eine Brandausbreitung verhindern. Dazu müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Das Landesbaurecht Baden-Württemberg nennt zum Beispiel folgende Anforderungen: Die Bekleidung muss durchgängig sein und aus mindestens zwei Lagen nicht brennbarer Plattenwerkstoffe bestehen, Fugen innerhalb einer Bauteilfläche sowie an Bauteilecken und -anschlüssen müssen mit Versatz bzw. Nut- und Federverbindungen hergestellt werden, die Dämmstoffe dürfen nicht brennbar sein und müssen einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 Grad Celsius haben.